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02.02.2022, Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG)

GbR-Gesellschaftsregister:

Nach bisherigem Recht ist die GbR – anders als KG und OHG – nicht registerfähig und kann nicht im Handelsregister eingetragen werden. Dies führt immer wieder zu erheblichen Schwierigkeiten in der Praxis.

Mit der Modernisierung wird bei den Amtsgerichten ein öffentliches Register für die GbR, das sogenannte Gesellschaftsregister, eingerichtet. Es werden erfasst und eingetragen: Name, Sitz der GbR, deren Gesellschafter und die Vertretungsberechtigungen.

Die Eintragung ist grundsätzlich nicht verpflichtend. Möchte eine GbR GmbH-Geschäftsanteile, Aktien, Immobilien oder andere eingetragene Rechte, wie Marken- oder Patentrechte, erwerben, ist eine Eintragung der GbR im Gesellschaftsregister zukünftig zwingende Voraussetzung für die entsprechenden Rechtserwerbe.

Mit Eintragung wird die GbR zur „eGbR (eingetragene GbR)“. Die eGbR ist verpflichtet, in ihrer Firma den Namen der Gesellschaft aufzunehmen!

Spätestens mit Eintragung im Gesellschaftsregister gilt die GbR Dritten gegenüber als ent-standen! Dies bringt für den Rechtsverkehr und insbesondere für Immobilientransaktionen den Vorteil mit sich, dass Unsicherheiten über das tatsächliche Bestehen einer GbR weitestgehend eliminiert werden.

Weiterhin besteht im Rechtsverkehr ein Gutglaubensschutz im Hinblick auf den weiteren Inhalt des Gesellschaftsregisters (u. a. zu den Vertretungsbefugnissen).

In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass durch die Eintragung im Gesellschaftsre-gister die Pflicht zur Meldung der wirtschaftlich Berechtigten zum Transparenzregister ausgelöst wird.

Zur Rechtsfähigkeit der GbR:

Zukünftig wird die Rechtsfähigkeit der Außen-GbR (wie der BGH im Jahre 2001 anerkannt hat) sowie die Grundbuchfähigkeit der GbR ausdrücklich im Gesetz verankert. Dies führt zu einer Rechtssicherheit im Umgang mit der GbR (vertragliche Gestaltung, Finanzierung, Kreditsicherheiten, etc.).

Zu beachten ist dabei, dass die Eintragung in das Gesellschaftsregister keine Voraussetzung für die Rechtsfähigkeit der GbR darstellt. Die Eintragung im Register führt vielmehr dazu, dass die Rechtsfähigkeit unwiderleglich vermutet wird. Bei nicht eingetragenen GbRs ist für die Rechtsfähigkeit weiterhin erforderlich, dass sie nach Außen tatsächlich am Rechtsverkehr teilnimmt (sogenannte Außen-GbR); eine nicht am Rechtsverkehr teilnehmende und nicht eingetragene GbR (sogenannte Innen-GbR) ist weiterhin nicht rechtsfähig!

Wichtig: An den persönlichen Haftungen der Gesellschafter für Verbindlichkeiten der GbR wurde nichts geändert. Es ist nach wie vor nicht möglich, eine „haftungsbeschränkte GbR“ zu gründen und damit am Rechtsverkehr teilzunehmen.

Gesellschafts- und Verwaltungssitz:

Nach bisheriger Rechtslage richtet sich der Sitz einer Personengesellschaft nach ihrem tat-sächlichen Verwaltungssitz. Jede Änderung in der Verwaltung zieht automatisch einen Sitzwechsel nach sich. Dies führt bei grenzüberschreitenden Sitzverlegungen zur Auflösung und Liquidation der ins Ausland verlagerten Personengesellschaft.

Nach dem Modernisierungsgesetz wird für alle registrierten Personengesellschaften ein freies Sitzwahlrecht eingeführt. Damit wird es einer deutschen Personengesellschaft möglich sein, sämtliche Geschäftstätigkeiten im Ausland durchzuführen und dennoch als deutsche Personengesellschaft zu agieren. Bislang bestand diese Möglichkeit nur für Kapitalgesellschaften. Mit dieser Neuerung wird im Übrigen der Einsatz deutscher Personengesellschaften im Rahmen grenzüberschreitender Beteiligungsstrukturen grundsätzlich erleichtert und ermöglicht.

Voraussetzung für den sogenannten „Wegzug“ einer Personengesellschaft ins Ausland bleibt, dass die Personengesellschaft im Aufnahmestaat als solche anerkannt wird. Dies gilt zumindest für alle Staaten innerhalb der Europäischen Union. Anderenfalls bleibt es im Zweifel dabei, dass die Gesellschaft bei Verlegung des Verwaltungssitzes ins Ausland ggf. aufzulösen ist. Hier ist vorher rechtlicher und steuerrechtlicher Rat anzuraten.

Stimmenrechte und Gewinnanteile:

Bislang richteten sich die Anteile am Gewinn und Verlust sowie die Stimmenrechte der Gesellschafter von GbRs, OHGs und KGs nach Köpfen, sofern nichts anderes im Gesellschaftsvertrag geregelt ist.

Mit Inkrafttreten des MoPeG gilt für die Personengesellschaftsformen, dass sich der Umfang der Stimmenrechte der Gesellschafter sowie deren Gewinn- und Verlustanteile vorrangig an den Beteiligungsverhältnissen und hilfsweise an dem Verhältnis der vereinbarten Werte (Beiträge der Gesellschafter) orientieren.

Bestehende Gesellschaften haben zu beachten, dass ihr Beteiligungsverhältnis festge-schrieben bzw. Beiträge der Gesellschafter als verbindlicher Wert festgelegt wird! Anderenfalls droht in diesem Zusammenhang Rechtsunsicherheit im Hinblick auf die Ermittlung von Stimmenrechten und Anteilen am Gewinn und Verlust.

Hinweis: Dies ist anhand der jeweiligen Gesellschaftsverträge zu prüfen und ggf. sind erforderliche Anpassungen vorzunehmen, um eindeutige Regelungen unter Berücksichtigung des Modernisierungsgesetzes zum Personengesellschaftsrecht zu haben!

Wichtig und praxisrelevant: Beschlussmängelrecht:

Im Gegensatz zu den Kapitalgesellschaften existieren für Personengesellschaften keine gesetzlichen Regelungen zum Umgang mit fehlerhaften Gesellschafterbeschlüssen.

Gesellschafterbeschlüsse einer Personengesellschaft, die inhaltlich gegen Vorgaben des Gesellschaftsvertrages oder gegen geltendes Recht verstoßen, sind nach derzeitiger Rechtslage stets nichtig. Klagen gegen Gesellschafterbeschlüsse sind – soweit der Gesellschaftsvertrag keine speziellen Regelungen enthält – zeitlich unbegrenzt möglich. Die Gesellschafter können die Unwirksamkeit von entsprechenden Beschlüssen somit noch Jahre nach der Beschlussfassung geltend machen. Dies führt in der Praxis zu (erheblichen) Rechtsunsicherheiten (eine zeitliche Grenze gilt rechtlich allenfalls bei „Verwirkung“).

Mit Inkrafttreten des Modernisierungsgesetzes zu den Personengesellschaften gibt es ein eigenes Beschlussmängelrecht für die KG und OHG. Dabei hat sich der Gesetzgeber orientiert am Beschlussmängelrecht der Aktiengesellschaft, das zwischen der Anfechtbarkeit und der Nichtigkeit eines Gesellschafterbeschlusses unterscheidet.

Bei zukünftigen Mängeln eines Beschlusses einer KG oder OHG muss dieser Mangel im Wege der Anfechtungsklage geltend gemacht werden, und zwar binnen einer Frist von drei Monaten. Anderenfalls erlangt dieser Beschluss – mit dem Mangel – uneingeschränkt Gültigkeit. Dies gilt dann nicht, wenn der Beschluss an einem so gravierenden Mangel leidet, dass er als nichtig anzusehen ist.

Hinweis: Die Regelungen zum Beschlussmängelrecht für die OHG und die KG gelten per Gesetz, ohne dass es einer entsprechenden Umsetzung in den gesellschaftsvertraglichen Dokumenten (Gesellschaftsverträge/Satzungen) bedarf. Die Gesellschafter können allerdings gesellschaftsvertraglich regeln, dass diese gesetzlichen Regelungen „ab sofort“ gelten und in den Gesellschaftsvertrag implementiert werden. Dazu bedarf es eines ausdrücklichen, satzungsändernden/gesellschaftsvertraglich ändernden Beschlusses.

Personenhandelsgesellschaften für Freiberufler:

Zukünftig wird es den Angehörigen der freien Berufe (u. a. Rechtsanwälte, Ärzte, Architek-ten, etc.) möglich sein, sich in einer Personenhandelsgesellschaft, insbesondere auch in einer „GmbH & Co. KG“ zu organisieren, um Haftungsverhältnisse zu flexibilisieren.

Um eine fachliche Unabhängigkeit der Berufsausübung zu gewährleisten, wird dem Bund und den Ländern die Möglichkeit eingeräumt, den Zugang zu den Personenhandelsgesellschaften durch Vorgaben bezüglich der Kapitalbeteiligung von Gesellschaftern, die nicht zum Berufsträgerkreis gehören, zu beschränken. Hier bleiben die weiteren Regelungen des Bundes und der Länder abzuwarten.

Umwandlungsfähigkeit der GbR:

Der GbR ist bisher der Weg nach dem Umwandlungsgesetz versperrt. Eine GbR kann nicht mit weiteren Gesellschaften verschmolzen oder im Wege des Formwechsels in eine Gesellschaft einer anderen Rechtsform umgewandelt werden.

Künftig wird die GbR in den Kreis der umwandlungsfähigen Rechtsträger im Sinne des Umwandlungsgesetzes aufgeführt. Diese Regelung wird es der im Gesellschaftsregister eingetragenen GbR ermöglichen, Rechtsträger von Verschmelzungen oder Spaltungen zu werden und Formwechsel nach dem Umwandlungsgesetz zu realisieren. Unternehmensstrukturierungen unter Beteiligung von GbRs werden erleichtert und sind flexibler zu gestalten.

Inkrafttreten:

Die vorbeschriebenen Änderungen nach dem MoPeG werden erst zum 01. Januar 2024 in Kraft treten. Den Ländern soll so mehr Zeit für die Schaffung der technischen und organisatorischen Voraussetzungen für das Gesellschaftsregister gegeben werden.

Das Personengesellschaftsrecht wird durch die Reform wesentlich geändert und zeitgemäßer und verständlicher. Der Gesetzgeber hat das Ziel der Rechtssicherheit erreicht.

Empfehlung:

Allen bestehenden Gesellschaften rate ich an, ihre Gesellschaftsverträge zu prüfen und rechtzeitig an die neue Rechtslage anzupassen und ggf. durch eine statische oder dynamische Verweisung die Regelungen des MoPeG einzubeziehen.

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