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18.03.2022, Reiseveranstalter/Beweislast für Entschädigungshöhe

Des Weiteren hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass der Anspruch des Reisenden auf Rückzahlung an die Reiserücktrittsversicherung übergehe und von ihr ggf. an ein Inkassounternehmen weiter abgetreten werden könne.

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat die Gelegenheit genutzt, in drei Leitsatzentscheidungen die Grundlagen zur Berechnung der Entschädigungen der Reiseveranstalter klarzustel-len. Insoweit bestehe nach Landgericht München I eine Rechnungslegungspflicht des Reiseveranstalters, damit die Höhe einer etwaigen Klageforderung nachvollziehbar/substantiiert berechnet werden kann.

Diesen Weg hat der BGH nicht gewählt und ausgeurteilt, dass ein Anspruch des Reiseveranstalters auf eine „angemessene Entschädigung“ sich nach § 651 i Abs. 2 Satz 2 und 3 BGB a. F. bzw. § 651 h Abs. 1 Satz 3 BGB n. F. richtet. Der Reiseveranstalter muss sich auf eine angemessene Entschädigung berufen und die Voraussetzungen nachweisen. Auf einen Auskunftsanspruch bzw. eine Rechnungslegung komme es insoweit nicht an.

Fazit: Ein Reiseveranstalter kann sich nicht auf eine Pauschalentschädigung berufen. Er muss diese vielmehr nachvollziehbar darlegen und unter Beweis stellen. Dies gilt auch nach einem Übergang der Forderung auf den Reiserücktrittsversicherer (§ 86 VVG).

Es ist deshalb jedem Reiseveranstalter zu empfehlen, etwaige Entschädigungen im Zusammenhang mit „Stornierungen“ sorgfältig zu dokumentieren, da im Streitfall der Reiseveranstalter die Darlegungs- und Beweislast für eine „angemessene Entschädigung" für den wirtschaftlichen Nachteil hat!

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