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02.03.2022, Architektenhonorar: Alt- und Neuverträge
Die EU-Vorgaben haben keine unmittelbaren Wirkungen. Die Verträge mit Privatpersonen bleiben insoweit unberührt. Die EU-Vorgaben geltend grundsätzlich nur zwischen den Mitgliedsstaaten der EU.
Für die vor 2021 abgeschlossenen (Alt-) Verträge bedeutet das: Es können zusätzliche Kosten entstehen, wenn die vereinbarten Pauschalhonorare unter dem Mindestsatz liegen. Dann wäre diese Vereinbarung unwirksam und der Architekt oder Planer kann den Mindestsatz der HOAI verlangen (Aufstockungsklage!).
Für neue Verträge gelten die Regeln der neuen HOAI, die seit 01. Januar 2021 in Kraft sind.
Das bedeutet, dass beide Parteien die Vergütung/Honorare unterhalb oder oberhalb des Honorarkorridors der HOAI vereinbaren können. Bleibt man innerhalb des vorgegebenen Rahmens dürfte gelten, dass diese Honorare angemessen sind.
Weitere Entscheidung des BGH:
Auf Grundlage des Urteils des EuGH muss der BGH nunmehr zunächst selbst eine Entscheidung in dem laufenden Verfahren treffen (VII ZR 174/19)