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12.11.2018, Forderungsmanagement: Verjährung von Forderungen 2018
Mit Ablauf des 31. Dezember 2018
verjähren alle Ansprüche des täglichen
Geschäftsverkehrs, die der regelmäßigen
Verjährungsfrist von drei Jahren unterliegen. Somit
verjähren alle Forderungen, die 2015
entstanden sind (§ 195 BGB).
In rechtlicher Hinsicht bedeutet
der Eintritt der Verjährung, dass z. B. für Forderungen
aus Kauf- und Werkverträgen der Schuldner sich auf die
Verjährung berufen kann mit der Folge, dass der Anspruch zwar
besteht, aber nicht mehr durchgesetzt werden kann
(§ 214 BGB).
Ich weise daher darauf hin, dass
vor Ablauf des 31. Dezember 2018 alle Forderungen geprüft
werden sollten. Es verjähren mit Ablauf des 31. Dezember 2018
alle Forderungen, die im Jahr 2015 entstanden sind (§ 199 Abs.
1 BGB). Entstanden ist ein Anspruch auf den
Kaufpreis oder Werklohn, wenn der Unternehmer die vertragliche
Leistung erbracht hat. Auf die Rechnungstellung
kommt es nicht an! Es ist daher rechtzeitig vor
dem 31. Dezember 2018 zu prüfen, ob Sie im Jahr 2015
Leistungen erbracht haben, die noch nicht bezahlt sind. Sollte dies
der Fall sein, so müssen Sie sich um geeignete Maßnahmen
zur Verjährungsunterbrechung kümmern.
Achtung: Mahnungen
verhindern die Verjährung von Forderungen nicht!
Zahlt ein Schuldner nach Erhalt einer Mahnung eine Rate, hat dies
ggf. für Sie den Vorteil, dass die Verjährung
unterbrochen wird (§ 212 BGB) und ab dem Tag der Zahlung
(taggenau!) erneut eine dreijährige Verjährungsfrist
läuft.
Falls Sie solche Forderungen
feststellen und der Kunde die Forderung nicht schriftlich
anerkennt, müssen Sie im Zweifel eine
gerichtliches Mahnverfahren einleiten oder
eine Klage rechtzeitig erheben.
Es empfiehlt sich
grundsätzlich, einen Anwalt einzuschalten, damit dieser auch
die Solvenz des Schuldners prüfen kann. Wenn z. B. ein
Insolvenzverfahren läuft, ist es nicht sinnvoll, einen
Mahnbescheid zu beantragen oder eine Klage zu erheben, da
Forderungen durch Einzelzwangsvollstreckungsmaßnahmen nicht
durchgesetzt werden können. Hier ist eine Anmeldung zur
Eintragung in die Insolvenztabelle erforderlich!
„Gutes Geld sollte schlechtem nicht hinterhergeworfen
werden“
Steuerlicher
Hinweis: Falls Forderungen uneinbringlich geworfen sind,
kann der bilanzierende Unternehmer (Soll-Versteuerung bei der
Umsatzsteuer) die bereits in Rechnung gestellte und an das
Finanzamt abgeführte Umsatzsteuer berichtigen bzw.
zurückfordern (§ 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG). Sie haben einen
Forderungsausfall also stets nur mit dem Netto-Rechnungsbetrag zu
„verkraften“. Laut der Rechtsprechung des
Bundesfinanzhofes ist eine Forderung uneinbringlich, wenn der
Anspruch auf Entrichtung des Entgeltes nicht erfüllt wird und
bei objektiver Betrachtung damit zu rechnen ist, dass die
Entgeltforderung ganz oder teilweise auf absehbare Zeit nicht
durchgesetzt werden kann.
Ich hoffe, Ihnen hiermit eine
Anregung zum Forderungsmanagement zum Jahresende
2018 gegeben zu haben. Für Fragen stehe ich Ihnen
gern zur Verfügung.
Ich danke für Ihr
Interesse.