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11.10.2021, Gesetz für faire Verbraucherverträge
Im Fokus des Gesetzgebers stehen
insbesondere Verträge, die typischerweise längerfristig
abgeschlossen werden (Mobiltelefon, Fitnessstudio, Streamingdienst,
Zeitungsabo, Strom- und Gaslieferungen und sonstige langfristige
Verträge).
Mit der neuen gesetzlichen
Regelung wird erreicht, dass der Kunde mit einer Monatsfrist
(zurzeit sind es drei Monate) zum Ende einer Vertragslaufzeit
kündigen kann, eine automatische Verlängerung nur auf unbestimmte
Zeit möglich ist und der Kunde nach Ablauf der
Mindestvertragslaufzeit einer jederzeitige Kündigungsmöglichkeit
mit Monatsfrist erhält (§ 309 Nr. 9 b), c) BGB n. F.).
Verstöße an Unternehmen gegen die
neuen Verbraucherschutzvorgaben führt dies zu einem jederzeitigen
Kündigungsrecht ohne Kündigungsfrist (§ 312 k) Abs. 6 BGB n. F.).
Ferner besteht nunmehr das Verbot, Abtretungsausschlüsse zu
vereinbaren (§ 308 Nr. 9 BGB n. F.).
Eine weitere Änderung betrifft
Telefonwerbung. Ein Werbeanruf darf nicht ohne Einwilligung des
Verbrauchers erfolgen. Die Einwilligung müsste kommentiert und fünf
Jahre aufbewahrt werden (§ 7a UWG n. F.). Ein Verstoß ist
bußgeldbewährt und kann bis zu 50.000,00 € Bußgeld auslösen (§ 20
Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. Abs. Abs. 2 UWG n. F.).
Eine ganz wichtige und
praxisrelevante Neuerung: Strom- und Gaslieferverträge bedürfen zu
ihrer Wirksamkeit der Textform und können nicht mehr allein
telefonisch abgeschlossen werden! Erforderlich ist die Textform
(E-Mail, Fax, SMS, Brief o. ä.).
Schließlich ist noch darauf
hinzuweisen, dass das Gesetz stufenweise in Kraft tritt. Die neuen
Kündigungsregelungen gelten ab 01. März 2022, die Pflicht einen
Kündigungsbutton einzufügen, zum 01. Juli 2022; alle übrigen
Änderungen sind sofort ab 01. Oktober 2021 gültig und zu
beachten.