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11.10.2021, Gesetz für faire Verbraucherverträge

Im Fokus des Gesetzgebers stehen insbesondere Verträge, die typischerweise längerfristig abgeschlossen werden (Mobiltelefon, Fitnessstudio, Streamingdienst, Zeitungsabo, Strom- und Gaslieferungen und sonstige langfristige Verträge).
 
Mit der neuen gesetzlichen Regelung wird erreicht, dass der Kunde mit einer Monatsfrist (zurzeit sind es drei Monate) zum Ende einer Vertragslaufzeit kündigen kann, eine automatische Verlängerung nur auf unbestimmte Zeit möglich ist und der Kunde nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit einer jederzeitige Kündigungsmöglichkeit mit Monatsfrist erhält (§ 309 Nr. 9 b), c) BGB n. F.).
 
Verstöße an Unternehmen gegen die neuen Verbraucherschutzvorgaben führt dies zu einem jederzeitigen Kündigungsrecht ohne Kündigungsfrist (§ 312 k) Abs. 6 BGB n. F.). Ferner besteht nunmehr das Verbot, Abtretungsausschlüsse zu vereinbaren (§ 308 Nr. 9 BGB n. F.).
 
Eine weitere Änderung betrifft Telefonwerbung. Ein Werbeanruf darf nicht ohne Einwilligung des Verbrauchers erfolgen. Die Einwilligung müsste kommentiert und fünf Jahre aufbewahrt werden (§ 7a UWG n. F.). Ein Verstoß ist bußgeldbewährt und kann bis zu 50.000,00 € Bußgeld auslösen (§ 20 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. Abs. Abs. 2 UWG n. F.).
 
Eine ganz wichtige und praxisrelevante Neuerung: Strom- und Gaslieferverträge bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform und können nicht mehr allein telefonisch abgeschlossen werden! Erforderlich ist die Textform (E-Mail, Fax, SMS, Brief o. ä.).
 
Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, dass das Gesetz stufenweise in Kraft tritt. Die neuen Kündigungsregelungen gelten ab 01. März 2022, die Pflicht einen Kündigungsbutton einzufügen, zum 01. Juli 2022; alle übrigen Änderungen sind sofort ab 01. Oktober 2021 gültig und zu beachten.

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